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Publiziert am: 

24.4.2026

Vergabebeschleunigungsgesetz 2026: Was Unternehmen jetzt wissen müssen

Ramon Vorich

CMO

vergabebeschleunigungsgesetz 2026

Inhaltsverzeichnis

Weniger Bürokratie, schnellere Verfahren, mehr Digitalisierung – das sind die Versprechen des Vergabebeschleunigungsgesetzes. Seit August 2025 liegt der Gesetzentwurf auf dem Tisch, doch bis heute warten Tausende Unternehmen auf das endgültige Inkrafttreten. Was steckt hinter der Reform? Was ändert sich konkret für Bieter? Und worauf sollten Unternehmen sich jetzt schon vorbereiten? Dieser Artikel gibt einen kompakten Überblick.

Was ist das Vergabebeschleunigungsgesetz?

Am 6. August 2025 hat das Bundeskabinett den Entwurf für ein „Gesetz zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge" beschlossen. Das sogenannte Vergabebeschleunigungsgesetz ist ein zentrales Vorhaben aus dem Koalitionsvertrag der CDU/CSU-SPD-Koalition und reformiert das Vergaberecht oberhalb der EU-Schwellenwerte grundlegend.

Bundeswirtschaftsministerin Katherina Reiche fasste das Ziel klar zusammen: öffentliche Beschaffung einfacher, schneller und flexibler – und das mittelstandsfreundlich.

Das Gesetz ist ein sogenanntes Artikelgesetz. Es ändert also nicht nur ein einzelnes Gesetz, sondern greift in alle vergaberechtlichen Gesetze und Verordnungen im nationalen Recht oberhalb der EU-Schwellenwerte ein – darunter das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und die verschiedenen Vergabeverordnungen.

Aktueller Stand: Noch im parlamentarischen Verfahren

Wer auf ein Inkrafttreten zum 1. Januar 2026 gehofft hatte, wurde enttäuscht. Laut aktuellem Stand vom April 2026 befindet sich das allgemeine Vergabebeschleunigungsgesetz noch immer im parlamentarischen Verfahren – die zweite und dritte Lesung im Bundestag stehen weiterhin aus.

Hintergrund: Die erste Lesung fand am 9. Oktober 2025 statt, im November 2025 folgte eine öffentliche Anhörung im Wirtschaftsausschuss. Seitdem gab es keine weitere parlamentarische Befassung – auch in den Sitzungswochen im Februar und März 2026 nicht.

Parallel dazu ist jedoch das Gesetz zur beschleunigten Planung und Beschaffung für die Bundeswehr bereits am 15. Januar 2026 beschlossen worden und in Kraft getreten. Für die Bundeswehr gelten also bereits heute vergaberechtliche Erleichterungen, die für den allgemeinen Markt noch ausstehen.

Was das bedeutet: Unternehmen müssen weiterhin nach den bestehenden Regeln bieten. Die geplanten Erleichterungen sind aber beschlossene Sache – es ist eine Frage des Wann, nicht des Ob.

Die wichtigsten Änderungen auf einen Blick

1. Höhere Wertgrenzen für Direktvergaben

Bisher lag die Grenze für Direktaufträge des Bundes bei 15.000 Euro – also Aufträge, bei denen kein förmliches Vergabeverfahren notwendig ist. Diese Grenze wird auf 50.000 Euro angehoben.

Für Start-ups mit innovativen Leistungen ist sogar eine Grenze von 100.000 Euro vorgesehen. Diese Maßnahme wird zwar rechtlich getrennt umgesetzt, soll aber zeitgleich mit dem Vergabebeschleunigungsgesetz in Kraft treten.

Was das für Bieter bedeutet: Kleinere Aufträge unter 50.000 Euro können Auftraggeber künftig ohne aufwendige Vergabeverfahren direkt vergeben. Für viele KMU bedeutet das: weniger formaler Aufwand bei der Akquise kleinerer Projekte.

2. Weniger Nachweispflichten

Ein zentrales Ärgernis im deutschen Vergaberecht war bisher die Flut an Nachweisen und Dokumentationspflichten. Das Vergabebeschleunigungsgesetz sieht eine deutliche Reduktion dieser Anforderungen vor. Eigenerklärungen sollen häufiger akzeptiert werden, aufwendige Zertifikate und Eignungsnachweise in vielen Fällen entfallen.

3. Digitalisierung der Vergabe- und Nachprüfungsverfahren

Schriftverkehr im Nachprüfungsverfahren kann künftig per einfacher E-Mail stattfinden. Verhandlungen können auch virtuell erfolgen. Das klingt selbstverständlich – war es im deutschen Vergaberecht bisher aber nicht.

4. Schnellere Nachprüfungsverfahren

Unternehmen, die einen Vergabefehler rügen möchten, mussten bisher lange Verfahren vor Vergabekammern und Oberlandesgerichten durchlaufen. Künftig entfällt bei sofortigen Beschwerden gegen ablehnende Entscheidungen der Vergabekammern die aufschiebende Wirkung. Auftraggeber die in erster Instanz obsiegen, können den Auftrag sofort vergeben – ohne das gesamte Beschwerdeverfahren abzuwarten.

5. Ausnahmen beim Losgrundsatz für Infrastrukturprojekte

Bisher mussten Aufträge grundsätzlich in kleinere Lose aufgeteilt werden – ein wichtiger Schutz für den Mittelstand. Bei Infrastruktur- oder Sicherheitsvorhaben mit besonderer Dringlichkeit sind künftig Ausnahmen möglich und Gesamtvergaben erlaubt. Diese Regelung ist eng an das Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität geknüpft.

Der 14-Punkte-Plan: Was darüber hinaus geplant ist

Parallel zum Vergabebeschleunigungsgesetz hat die Bund-Länder-Konferenz vom 4. Dezember 2025 einen umfassenden 14-Punkte-Plan zur Staatsmodernisierung im Vergaberecht verabschiedet. Ein erster Fortschrittsbericht soll bis zur Besprechung des Bundeskanzlers mit den Regierungschefs der Länder am 25. Juni 2026 vorliegen.

Die wichtigsten Vorhaben daraus:

  • Einheitliche UVgO-Anwendung in allen Bundesländern – bisher gilt die Unterschwellenvergabeverordnung nicht überall gleich, was zu erheblichem Mehraufwand führt
  • Digitaler Marktplatz Deutschland – eine KI-gestützte Plattform für öffentliche Vergaben, geplant bis Ende 2027
  • Gemeinsames Vergabegesetzbuch – Bündelung aller Bundesregelungen im Oberschwellenbereich bis Ende 2026
  • Vereinfachte Eigenerklärungen – zentrale digitale Plattform, längere Geltungsdauer, automatisierte Abfragen
  • Standardisierte digitale Formulare für Eignungsnachweise und Eigenerklärungen
  • Vereinfachtes Krisenvergaberecht – schnellere Dringlichkeitsvergaben in Ausnahmesituationen
  • Einsatz für höhere EU-Schwellenwerte – damit weniger Aufträge dem aufwändigen EU-weiten Verfahren unterliegen

Was bedeutet das konkret für Unternehmen die an Ausschreibungen teilnehmen?

Kurzfristig (2026): Die bestehenden Regeln gelten weiterhin. Unternehmen sollten das parlamentarische Verfahren im Blick behalten – sobald das Gesetz verabschiedet ist, tritt es am ersten Tag des darauffolgenden Quartals in Kraft.

Mittelfristig (2026–2027): Die geplanten Änderungen vereinfachen vor allem den Einstieg in öffentliche Vergabeverfahren für KMU und Start-ups. Weniger Nachweispflichten, höhere Direktvergabegrenzen und ein digitaler Marktplatz werden den Aufwand für Bieter spürbar senken.

Strategisch: Wer heute systematisch an Ausschreibungen teilnimmt, ist bestens positioniert wenn die Reform in Kraft tritt. Denn der öffentliche Markt wird durch die Vereinfachungen attraktiver – und damit auch wettbewerbsintensiver.

Die Reform kommt – wer vorbereitet ist, profitiert

Das Vergabebeschleunigungsgesetz ist kein revolutionärer Neuanfang, aber ein wichtiger Modernisierungsschritt. Mehr Digitalisierung, weniger Bürokratie und schnellere Verfahren werden den deutschen Ausschreibungsmarkt zugänglicher machen – besonders für mittelständische Unternehmen und Newcomer.

Bis zum endgültigen Inkrafttreten bleibt jedoch Geduld gefragt. Wer die Entwicklungen im Blick behalten möchte, findet auf leto.biz täglich aktualisierte Ausschreibungen aus allen Branchen und Bundesländern – gefiltert und maßgeschneidert für das eigene Profil.

Ramon Vorich

CMO

Weniger Zeit für anstrengende, wiederholende Aufgaben. Mehr Zeit für das Keative!

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Key Takeaways